In drei Sätzen: Bundesministerin Korinna Schumann (SPÖ) verweigert gegenüber Irene Eisenhut (FPÖ) detaillierte Auskünfte zur Anfrage „Anzahl und behördliche Kontrolle zugelassener Schächtungsbetriebe“ (5648/AB). Das Kerproblem liegt in der systematischen Verweigerung von Daten über Bewilligungen und Kontrollbeanstandungen unter Verweis auf die Vollzugszuständigkeit der Bundesländer. Während das Tierschutzgesetz strenge Ausnahmen für rituelle Schlachtungen vorsieht, bleibt die behördliche Umsetzung für das Parlament unsichtbar.
Gesetzliche Ausnahme unter Verschluss: Die Anfrage zielt auf das Fundament des Tierschutzgesetzes (TSchG) ab: Jede Tötung muss unter Vermeidung von unnötigem Leid erfolgen. Die einzige Ausnahme bildet das rituelle Schächten gemäß § 32 TSchG, das an strikte behördliche Bewilligungen geknüpft ist.
Wer fragt was: Fragestellerin Eisenhut forderte Transparenz über den Zeitraum 2010 bis 2025:
- Wie viele Betriebe besitzen eine solche Bewilligung, wie oft wurde diese entzogen und welche konkreten Beanstandungen hielten die Kontrolleure fest?
- Die rechtliche Basis bildet hierbei die Tierschutz-Kontrollverordnung, die klare Intervalle und Organe für die Überwachung dieser sensiblen Betriebe vorschreibt.
Datenlücken: Das Ministerium nutzt die föderale Struktur als Schutzschild. Unter Verweis auf Art. 11 Abs. 1 Z 8 B-VG erklärt Schumann, dass der Tierschutz in die Vollziehung der Länder falle. Damit entzieht sie sich der Beantwortung zur Anzahl der Betriebe und erteilten Bewilligungen. Zu den Kontrollen selbst liefert das Ressort lediglich die gesetzlichen Mindeststandards, bleibt aber jede reale Zahl schuldig.
Zwischen den Zeilen: Daten zu rituellen Schlachtungen werden nicht getrennt von allgemeinen Schlachtbetriebskontrollen erfasst.
- Einmal jährlich: Gesetzlich vorgeschriebenes Mindestintervall für Vor-Ort-Kontrollen in bewilligungspflichtigen Schlachtanlagen.
- Null Dateneinsicht: Keine gesonderten Statistiken über Beanstandungen bei rituellen Schlachtungen für den Zeitraum 2010 bis 2025 verfügbar.
- Amtstierärztliche Hoheit: Die Kontrolle obliegt den Ländern, die sich amtlicher Tierärzt nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz bedienen.
Transparenzstopp im Ministerium: Wenn das zuständige Ressort nicht einmal weiß, wie viele Betriebe mit Sondergenehmigung operieren, ist die Aufsicht über die Einhaltung des Tierschutzgesetzes in diesem Bereich faktisch nicht existent. Die Verweigerung, diese Daten bei den Ländern abzufragen oder zentral zu führen, dokumentiert einen gewollten Blindflug der Behörde.
Warum das wichtig ist: Wenn das Ministerium bei Ausnahmen vom Tierschutzgesetz auf Nichtwissen pocht, hebelt das die staatliche Kontrollfunktion aus.
Kontrolle ist gut, Nichtwissen ist für Ministerien bequemer.
Frank sagt:

