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Politik

Skandalurteil bei BMEIA-Postenbesetzung

Alexander Surowiec
21. August 2025
Urteil - beeboys - Adobe Stock - FoB
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Ein Einzelrichter am Bundesverwaltungsgericht ignoriert die ÖVP-Personalpolitik im Außenministerium und kehrt ein klares Diskriminierungsgutachten unter den Teppich.

Inhalt anklicken
  • Über parteipolitische Netzwerke
  • Kampf gegen ÖVP-Machtzirkel
  • Eine groteske Widerlegung
  • Netzwerk statt Qualifikation?
  • Über die Personalchefin
  • Justiz als Erfüllungsgehilfe?
  • Entscheidung im Detail
  • Unstimmigkeiten im Urteil
  • Nicht berücksichtigte Kritikpunkte
  • Stellungnahme von Dr. Gehr
  • Ausblick und Fazit

Über parteipolitische Netzwerke

In einem Urteil vom 18. August 2025, das die Grundfesten der österreichischen Beamtenauswahl erschüttert, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde eines hochrangigen Diplomaten gegen eine offensichtlich parteipolitisch motivierte Personalentscheidung abgewiesen. Das aktuelle Urteil, das die klaren Feststellungen der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) vom 12. September 2023 widerruft, wirft dunkle Schatten auf die Justiz und die Personalpolitik des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Es ist ein Lehrstück darüber, wie parteipolitische Netzwerke in der Republik funktionieren und wie Gerichte versuchen, diese Machenschaften zu vertuschen.

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Kampf gegen ÖVP-Machtzirkel

Dr. Walter Gehr, ein erfahrener Diplomat mit über 30 Jahren Dienstzeit, wollte Leiter des Kulturforums in Paris werden. Doch statt Anerkennung für seine Leistung erlebte er Diskriminierung. Gehr behauptet, dass er wegen Alter und Weltanschauung ausgebootet wurde. Den Posten erhielt eine 20 Jahre jüngere Kandidatin, eng verbunden mit der Fraktion Christlicher Gewerkschafter, die die Begutachtungskommission beherrschte.

Gehr ging aufs Ganze: Er behauptete, seine Diskriminierung sei die Folge seiner Meldungen an den ÖVP-Korruptions-Unterausschuss, wo er „Geld- und Personalspenden“ des BMEIA an die ÖVP Bundespartei offenlegte. Die B-GBK gab ihm Recht. In einem vernichtenden Gutachten stellte sie „ohne jeden Zweifel“ fest, dass Dr. Gehr „aufgrund der Weltanschauung und des Alters gemäß […] diskriminiert“ worden sei. Der Senat der B-GBK sah es als erwiesen an, dass die Auswahlentscheidung auf einem „offensichtlich parteipolitischen“ Motiv beruhte.

Eine groteske Widerlegung

Doch der Einzelrichter am Bundesverwaltungsgericht (BVwG) fällte ein Urteil, das die Befunde der B-GBK in Gänze widerlegte. Er entschied, dass Gehrs Konkurrentin „besser“ geeignet sei und es „keine Anhaltspunkte“ für eine Diskriminierung gäbe.

Die Begründung des Richters: Er bewertete Gehrs Bewerbung als rückwärtsgewandt, weil sie seine „Leidenschaft für französische Chansons“ hervorhob und warf ihm eine „mangelnde Auseinandersetzung mit dem Anforderungsprofil der Stelle“ vor. Gleichzeitig betonte er, dass die junge Mitbewerberin mit „konkreten, zukunftsgerichteten Ideen“ für Digitalisierung und Social Media glänzte.

Das ist ein tatsächlicher Widerspruch: Das Gericht ignorierte Gehrs jahrelange Erfahrung in der Sektion für internationale Kulturangelegenheiten und seine Arbeit im Bereich des Digitalen Humanismus, die er in seiner Bewerbung anführt.
Der Richter verleugnet die Realität, indem er die Aussagen der Dienstgebervertreter, die von „Frische“ und „Innovation“ sprachen, als nicht altersbezogen umdeutet. Er ignoriert die klare Feststellung der B-GBK, die diese Begriffe als Indizien für Altersdiskriminierung wertete und vom Nachlassen der Lernfähigkeit ab 35 bis 40 sprach.

Netzwerk statt Qualifikation?

Der Richter versucht, die politischen Vorwürfe zu entkräften, indem er die Gesandte in der mündlichen Verhandlung fragen lässt, ob sie Mitglied einer Partei oder Gewerkschaftsfraktion sei. Nachdem sie dies unter Wahrheitspflicht verneint, schließt der Richter messerscharf: „der vom Kläger angenommene Konnex zur Fraktion Christlicher Gewerkschafter (FCG) sei daher nicht existent“.

Diese Schlussfolgerung ist zu hinterfragen: Der Richter akzeptiert die Aussage der Begünstigten als einzigen Beweis und ignoriert die breitere Anschuldigung von Gehr, dass die gesamte Personalpolitik von einer „ÖVP-Clique“ gesteuert werde. Das BVwG ging nicht den Anschuldigungen von Gehr nach, dass die Begutachtungskommission von ÖVP-nahen Personen dominiert wird. Gehr behauptet, dass die Begutachtungskommission „ausschließlich aus Mitgliedern des ÖAAB“ bestehe. Er behauptet auch, dass die Kommission „in einer Reihe bekannter Fälle“ nur eine Person als „höchst qualifiziert“ befand, und dies „regelmäßig aus den Kreisen der ÖVP“ stammte.

Der Richter gab sogar zu, dass es „keine Indizien“ gab, die in die „Weisungsfreiheit“ der Kommission eingegriffen hätten. Doch wie Gehr in einer Stellungnahme anmerkt, grenzt die Aussage des Gerichts an „Naivität“. Es genügt bereits, dass die Mitglieder der Kommission selbst parteipolitisch ausgerichtet sind.

Über die Personalchefin

Aussagen der ehemaligen BMEIA-Personalchefin, Sigrid Berka, die dem Gericht vorlagen, belegen die gelebte Praxis im BMEIA. Berka gibt zu, dass die Kommission in der „Causa Linhart […] einen Fehler gemacht“ habe, indem sie einen Bewerber ohne Ausschreibung zum Botschafter kürte. Sie rechtfertigte dieses Vorgehen mit einem Passus, der sich später als unzulässig erwies.

Auch die Frage des „Konzepts“ wirft ein schiefes Licht auf die Kommission. Obwohl die Ausschreibung für den Job kein Konzept verlangte, verteidigte Berka diese faktische Anforderung. Sie gab zu, dass Bewerbungen so „aus der Masse herausstechen“. Gehr hingegen verweist auf die Rechtsprechung, die besagt, dass „ein Erfordernis, das nicht im Ausschreibungstext angeführt ist, nicht als Beurteilungskriterium herangezogen werden darf“. Verständlich, da die Ausschreibung dies schlicht und einfach nicht vorgesehen hatte.

Berka wird abgezogen: Im August 2025 wurde Berka von Außenministerin Beate Meinl Reisinger (NEOS) von ihrer Funktion in der Personalsektion abgezogen. Dies stellt einen Schritt dar, der als Reaktion auf die Enthüllungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Sadomaso-Affäre interpretiert wird. Berka war bereits im April 2024 zur Botschafterin in Japan ernannt worden. Nun folgt sie tatsächlich dieser Bestellung, obwohl sie ihre Funktion in Wien gerne ausgeübt hat.

Justiz als Erfüllungsgehilfe?

Das Urteil des BVwG ist kein Einzelfall. Wie Gehr betont, stellte „ein Kollege des Einzelrichters am Bundesverwaltungsgericht“ in einem ähnlichen Fall fest, dass eine andere Besetzungsentscheidung, die ebenfalls einen ehemaligen Kurz-Mitarbeiter begünstigte, diskriminierend war und sprach Schadenersatz zu. Das wirft die Frage auf, ob das vorliegende Urteil nicht der Deckung politischer Netzwerke dient.

Gehr hat angekündigt, das Urteil vor den Höchstgerichten zu bekämpfen. Das ist dringend notwendig, um die Glaubwürdigkeit der Beamtenauswahl und der österreichischen Justiz wiederherzustellen.

Bis dahin bleibt das Urteil eine Mahnung: Die Republik wackelt nicht nur, sie tanzt nach der Pfeife der Parteien.

Entscheidung im Detail

Im Urteil vom 18. August 2025 wies das BVwG die Beschwerde ab und erklärte die Revision für unzulässig. Die Kernaussagen des Gerichts stützen sich auf folgende Punkte aus der mündlichen Verhandlung und den Akten:

  • Bessere Eignung der Mitbewerberin: Gehrs Konkurrentin habe konkrete, zukunftsgerichtete Ideen zu Digitalisierung, Social Media, Ökologisierung und Innovation vorgelegt.
  • Keine Parteinähe: Die Frau gab unter Wahrheitspflicht an, weder Parteimitglied noch Fraktionsmitglied zu sein. Der von Gehr angenommene Konnex zur FCG sei daher nicht existent.
  • Keine Altersdiskriminierung. Begriffe wie „Frische“ und „Innovation“ seien auf Ideen bezogen, nicht auf das Alter. Längere Dienstzeit bedeute keine automatisch höhere Eignung.
  • Doppelbesetzung. Die gleichzeitige Versetzung der Ehepartner nach Paris stelle keine Privilegierung dar und sei rechtlich gedeckt.

Unstimmigkeiten im Urteil

  1. Zum fehlenden Hearing
    „Zwar ist dem Senat zuzustimmen, dass die Begründung der Eignungsbeurteilung der Mitbewerberin für das Fehlen von Begründungsmängeln gesorgt hat, doch hat das Gericht festgestellt, dass dieser Mangel nicht zu einer falschen Reihung oder einer Diskriminierung geführt hat.“
    Warum das irreführend ist: Der Richter bestätigt einen formellen Mangel im Verfahren. Die Gleichbehandlungskommission wertete genau diesen Punkt als Indiz für Diskriminierung.
  2. Zur Altersdiskriminierung
    „Der Begriff der Frische, wie er in der Bewerbung der Mitbewerberin verwendet wurde, ist nicht auf das Alter des Beschwerdeführers bezogen, sondern auf eine zukunftsgerichtete Haltung.“
    Worin der Widerspruch liegt: Die B-GBK wertete Aussagen zu einem frischen, modernen, zeitgemäßen Österreichbild und zum Nachlassen der Lernfähigkeit ab 35 bis 40 als klare Indizien für Altersdiskriminierung.
  3. Zur persönlichen Integrität und sozialen Kompetenz
    „Nach Auffassung des Gerichts zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers eine gewisse Konfliktbeladenheit, da er eine E-Mail als Anschwärzen missinterpretierte und beharrlich an Fehldarstellungen festhielt.“
    So wird ein klarer Befund verdreht: Die B-GBK attestierte Gehr hohe soziale Kompetenz und verwies auf seine Erfolge, etwa die Wahl zum Vorsitzenden der Vertragsstaatenversammlung der IDLO und Benefizkonzerte.
  4. Zur Parteipolitik
    „Die Mitbewerberin gab in der mündlichen Verhandlung unter Wahrheitspflicht an, weder Mitglied einer Partei noch einer Gewerkschaftsfraktion zu sein, weshalb die vom Kläger angenommene Parteinähe nicht existent ist.“
    Darum ist dieses Argument fragwürdig: Eine einzelne Aussage wird als alleiniger Beweis gewertet. Die B-GBK sah ein offensichtlich parteipolitisches und damit weltanschauliches Motiv.
  5. Zur Qualifikation und Erfahrung
    „Die bloße längere Verweildauer des Beschwerdeführers im Dienst und die höhere Anzahl an Stationen stellen für sich allein keine höhere Eignung dar.“
    So kippt die Logik des Gerichts: Damit wird die über 30 Jahre lange Karriere und Führungserfahrung entwertet, die die B-GBK als besonders relevant erachtete.

Nicht berücksichtigte Kritikpunkte

  • Fehlendes Hearing: Das Gericht selbst stellte fest, dass eine Personalentscheidung ohne Bewerbungsgespräch allgemeinen Verfahrensgrundsätzen widerspricht. Konsequenzen zog es nicht.
  • Mangelhafte Begründung. Begründungsmängel wurden bestätigt. Eine falsche Reihung oder Diskriminierung leitete das Gericht daraus nicht ab.
  • Doppelbesetzung. Den Einwand der Privilegierung durch die Versetzung beider Ehepartner wies das Gericht mit Verweis auf die gesetzliche Unterstützungspflicht zurück.

Stellungnahme von Dr. Gehr

  • „Ein absolut befremdliches Urteil, um nicht zu sagen Fehlurteil, das die bereits festgestellte Diskriminierung verneinte.“
  • „Es mutet seltsam an, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst einräumte, dass eine Personalentscheidung ohne Bewerbungsgespräch allgemeinen Verfahrensgrundsätzen widerspricht und die Entscheidung mit Begründungsmängeln behaftet war. Konsequenzen zog das Gericht daraus nicht.“

Ausblick und Fazit

Das BVwG stellt sich gegen die klare Feststellung der B-GBK. Verfahrensmängel wurden eingeräumt, aber nicht geahndet. Politische Motive wurden ignoriert. Altersbezogene Indizien wurden umgedeutet. Die Signalwirkung ist deutlich. Die Begutachtungskommission wird gestärkt, der Gleichbehandlungsschutz geschwächt.

Bei dem Fall Gehr geht es nicht nur um einen Posten. Es geht um die Glaubwürdigkeit der Beamtenauswahl und um das Vertrauen in die Justiz.

Quelle: Redaktion

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