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Investigativ

Meinl Bank: Warum wurde der „Mohr“ erpresst?

Alexander Surowiec
6. Oktober 2019
E-Mail Erpressung - Bacho Foto - Adobe stock
E-Mail Erpressung - Bacho Foto - Adobe stock
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Im heurigen Jahr erging eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien, datiert mit dem 21.06.2019, die es in sich hat. Es betrifft einen leitenden Beamten aus dem LKA Wien. Der Vorwurf: „Missbrauch der Amtsgewalt“. Die Sachverhaltsdarstellung basiert aufgrund einer Hauptverhandlung am Landesgericht für Strafsachen in Wien mit der Geschäftszahl 122S Hv 28/18h. In dieser öffentlichen Verhandlung ging es um einen Erpressungsversuch in der Höhe von 1,5 Millionen Euro. Laut Anklage wollten vier Personen im Dezember 2017 mit alten Blackberrys der Meinl Bank die Bank selbst erpressen.

In den Telefonen dürften SIM-Karten, wichtige SMS und Telefonnummern enthalten sein. Daher sei man davon ausgegangen, dass die Bank bereit gewesen wäre, die Geräte zurückzukaufen. 2018 startete der Prozess, 2019 urteilte ein Richter: Drei der vier Beschuldigten wurden freigesprochen. Der vierte Beschuldigte, ein Manager des namhaften Sicherheitsunternehmen, wurde Anfang Juni 2019 wegen versuchter Erpressung zu zwei Jahren teilbedingter Haft verurteilt. Acht Monate der Strafe wurden unbedingt verhängt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der leitende Ermittler des LKA Wien wird sich vermutlich in den kommenden Monaten vor Gericht verantworten müssen.

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Aus der Sachverhaltsdarstellung – Foto: Fass ohne Boden

Chronologie der Ereignisse

Am 22.12.2017 erstattete ein Vorstandsmitglied der Meinl Bank AG Anzeige wegen des Verdachts der schweren Erpressung gegen die ehemaligen Kriminalbeamten W. und H., die mittlerweile gemeinsam ein Sicherheitsunternehmen betreiben. Die Anzeige erfolgte beim Landeskriminalamt Wien. Die Causa wurde unter dem Aktenzeichen B6/393704/2017 im sogenannten polizeiinternen System „PAD“ als „Schwere Erpressung“ angelegt. (Siehe auch Erörterungen zum PAD-System in der „Fass ohne Boden“-Enthüllung BMI-Datenleck)

Inhalt der Anzeige war, dass zwei Sicherheitsberater gegenüber der Meinl Bank AG 76 Mobiltelefone zum „Rückkauf“ angeboten hätten, die ein paar Monate zuvor von einem Mitarbeiter der Bank achtlos einem Mann namens A. verkauft wurden. W. und H. gaben gegenüber Mitarbeitern der Bank an, dass sie den Auftrag hätten die Blackberry-Geräte auszulesen. Die Mobiltelefone wurden der Bank zum Rückkauf um 1,5 Millionen Euro angeboten. Sollte die Bank nicht auf das Angebot einsteigen wollen, müssten die Sicherheitsberater im Auftrag ihres Klienten die Handys auslesen und an einen Prozessfinanzier verkaufen.

Am 27. Dezember 2017 wurden die zwei führenden Köpfe einer niederösterreichischen Detektei fernmündlich zur Vernehmung geladen und durch die Beamten der Gruppe vom Kriminalbeamten H. einvernommen. Noch am selben Tag wurde ein weiterer Beschuldigter vernommen. Diese drei Vernehmungen speicherte man wegen des Vorwurfs der „Schweren Erpressung (Versuch)“. Die Vernehmung der vierten involvierten Person, A., fand zwei Tage später am 29. Dezember 2017 statt. Bemerkenswert ist aber auch, dass in der Überschrift des polizeiinternen Protokolls das Delikt auf „Schwerer Betrug (Versuch)“ geändert wurde.

Anomalie im System oder Willkür?

Die Umstellung des Vorwurfs auf „Schwerer Betrug“ erfolgte im Zeitraum 27. Dezember 2017 bis zum 29. Dezember 2017. Während dieser Tage gaben die zwei Sicherheitsberater an, dass sie zu keinem Zeitpunkt gegenüber den Mitarbeitern der Meinl Bank AG von ihnen behauptet wurde, die hätten die Handys auslesen wollen. Lediglich die Kunden V. und A. hätten sie dazu beauftragt. Mit anderen Worten, man wollte vom Vorwurf der Erpressung ablenken und es so ausschauen lassen, als sei man vom eigentlichen Eigentümer der Handys A. und vom Mittelsmann getäuscht worden. Man sprich in so einer Causa auch von einer klassischen Umkehr der Täter-Opfer-Rolle.

Obwohl eine schwere Erpressung von der Bank zur Anzeige gebracht wurde, nahm kein Mitglied der Ermittlungsgruppe, die vom Landeskriminalbeamten H. geführt wird, Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Wien auf. Und dies erscheint mehr als nur seltsam, denn es sei gerichtbekannt, so der Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen, „dass Polizeibeamte aufgrund einer Dienstanweisung angehalten sind, bei jeder gefährlichen Drohung den Journaldienst versehenden der Staatsanwaltschaft zu kontaktieren, um Weisungen einzuholen.“

Das Erstaunliche an dieser Causa: Unter gewöhnlichen Umständen würde, weder ein Staatsanwalt noch ein erfahrener Ermittler wie der Kriminalbeamte H., den ursprünglichen Vorwurf wegen des Verdachts der schweren Erpressung in einen Verdacht des schweren Betruges umwandeln. So ist der Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen, dass diese Änderung aus einem sachlich nicht gerechtfertigten Motiv vorgenommen wurde. Der konkrete Verdacht: Zum Schutz von den beiden Sicherheitsmanagern, zumal ein Betrugsvorwurf nicht so schwer wiegt, wie ein Erpressungsvorwurf. Ein schwerer Erpressungsversuch, der einem Staatsanwalt bekannt geworden wäre, hätte zu einer vorläufigen Festnahme der Beschuldigten geführt.

Im hier konkreten Fall unterblieb aber diese Meldung an die Staatsanwaltschaft Wien.

Aus einem Protokoll der Verhandlung (122S Hv 28/18h) geht jedoch hervor, dass sich weder im Gerichtsakt noch im Tagebuch irgendein Journal-AV oder sonst ein Hinweis belegen könnte, dass es zu einer Kontaktaufnahme des Kriminalbeamten H. mit dem Journaldienst versehenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Wien gegeben hätte. Die Staatsanwaltschaft erfuhr von der Causa erst am 2. Jänner 2018, als der Abschlussbericht des Landeskriminalamts an die Staatsanwaltschaft Wien geschickt worden war, dass ein derartiges Verfahren anhängig war. Die Staatsanwaltschaft wurde vor vollendeten Tatsachen gestellt. Daher besteht der Verdacht, dass diese Kontaktaufnahme deshalb unterblieb, weil es sich bei W. und H. um ehemalige Kollegen aus der Polizei- bzw. Gendarmerie-Zeit handelt.


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Zeitsprung 2019

Der Schöffensenat unter dem Vorsitz des Richters Christian Böhm urteilte im heurigen Jahr, dass es sich um eine versuchte Erpressung gehandelt hat. Der mitangeklagte Chef der Sicherheitsfirma, W., wurde freigesprochen. Schon an früheren Verhandlungstagen ist sowohl der Käufer A. der alten Handys, als auch der Mittelsmann V. freigesprochen worden. Einer der beiden Manager niederösterreichischen Detektei wurde Anfang Juni 2019 wegen versuchter Erpressung zu zwei Jahren teilbedingter Haft verurteilt. Acht Monate der Strafe wurden unbedingt verhängt, jedoch ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Der alte Kollege der ehemaligen Polizisten wird sich in den kommenden Monaten vermutlich verantworten müssen, alles andere wäre eine Bankrotterklärung des Rechtsstaats.

Aus der Verhandlung 122S Hv 28/18h

Wesentliche Aussagen für die eingebrachte Sachverhaltsdarstellung vom 21. Juni 2019 sind der Verhandlung 122S Hv 28/18h zu entnehmen. Fass ohne Boden veröffentlicht zwei Einvernahmen der Polizisten aus dem Prozess, die für die Sachverhaltsdarstellung gegen den Kriminalbeamten H. geführt haben.

Vorab: Erstaunlich sind die Erinnerungslücken der befragten Polizisten aus der Gruppe des Kriminalbeamten H. Während der Befragungen durch den Richter und der Rechtsanwälte der Beschuldigten antworteten die befragten Polizisten sehr selten auf konkrete Fragen. Der Leser soll sich aber selbst aber selbst eine Meinung bilden.

Anmerkungen:
Das Markenzeichen der Julius Meinl AG war der von Joseph Binder entworfene Meinl-Mohr, ein schwarzer Kinderkopf mit hohem rotem Fes auf gelbem Grund. BTW: Die Meinl Bank AG heißt jetzt Anglo Austrian AAB Bank AG.

Zum Weiterlesen grünen Pfeil drücken.

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