Verfassungsgerichtshof zerpflückt Regelungen der Bundesregierung

Redaktion
VfGH - Katharina Fröschl-Roßboth

In seinen Entscheidungen drückt der Verfassungsgerichtshof (VfGH) aus, welche verfassungsrechtlichen Schranken die zuständigen Behörden bei Maßnahmen gegen COVID-19 zu beachten haben. Der VfGH ist verpflichtet, jede einzelne angefochtene Regelung neu zu prüfen, auch wenn sie einen ähnlichen Inhalt wie eine frühere hat.

Betretungsverbot für Sport- und Freizeitbetriebe 2020: Regelung war gesetzwidrig

Eine im Frühjahr 2020 geltende COVID-19-Maßnahmen­verordnung bestimmte, dass das Betreten von Sport- und Freizeitbetrieben untersagt ist.

Der Inhaber eines Fischteiches erhielt auf Grund dieses Verbots von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld eine Strafe, weil er nicht dafür gesorgt hatte, dass sein Gelände nicht von fremden Personen betreten wird. Der Inhaber beschwerte sich beim Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG). Dieses wiederum stellte beim VfGH den Antrag auf Feststellung, dass dieses Betretungsverbot gesetzwidrig war.

Eine Verordnung darf nur auf Grund eines Gesetzes erlassen werden. Lässt das Gesetz der verordnungserlassenden Behörde einen gewissen Spielraum, muss diese genau darlegen, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände sie die Maßnahmen in der Verordnung erlassen hat.

Das LVwG hatte daher das Bedenken, dass das angefochtene Betretungsverbot vom Gesetz nicht gedeckt sei darüber hinaus sei diese Regelung nicht hinreichend genau, sodass ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip vorliege.

Der VfGH hat diesem Antrag stattgegeben und entschieden, dass die angefochtene Regelung gesetzwidrig war.

Pflicht zur Auskunft an Gesundheitsbehörde bei COVID-19-Verdachtsfällen war gesetzwidrig

Auf Grund einer Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom September 2020 waren Betriebsstätten wie z.B. Gasthäuser verpflichtet, der Bezirks­verwaltungs­behörde bei Verdachtsfällen von COVID-19 bestimmte personenbezogene Daten, etwa von Kunden, zu übermitteln. Die Verordnung war bis 31.12.2020 in Kraft.

Der Antragsteller, Inhaber eines Restaurants in der Wiener Innenstadt, hielt diese Verordnung aus mehreren Gründen für gesetzwidrig. Eine solche Auskunftspflicht habe keine gesetzliche Grundlage, zudem verstoße sie gegen das Grundrecht auf Datenschutz, das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung und den Gleichheitsgrundsatz.

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