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Urteilsveröffentlichung

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Redaktion
Redaktion
6. Juli 2021
BVT - BMI - Pachauer
BVT - BMI - Pachauer
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Nachfolgend veröffentlicht die Redaktion folgendes Urteil:

Im Namen der Republik

Durch die Veröffentlichungen auf der Website www.fob.rocks

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1.) vom 13.7.2020 mit der Überschrift „BVT und der Fall „Nina“: Lug, Trug, Willkür und Schmiergeld“ und dem weiteren Inhalt, so mancher BVT-Beamte habe „Informationsgelder“ für seine erbrachten Leistungen für „Nina“ erhalten, die Ermittlungen ließen die Interpretation von Schmiergeldern zu, es stelle sich die Frage, ob BVT-Beamte geschmiert worden seien, ein Zeuge habe ausgesagt, er habe mitbekommen, dass man auch mit Beamten direkt arbeiten könne, Zöhrer sei der operative Leiter gewesen, Kloibmüller würde fürs Personal sorgen, die konkrete Arbeit solle eine weitere Person machen, die Zöhrer berichten solle, mit dieser Zeugenaussage belaste der Zeuge gleich mehrere Beamte massiv, die Vorwürfe seien gravierend,

2.) vom 11.9.2020 mit der Überschrift „Eurofighter-Lobbyist im Visier von Privatagentin Nina & BVT“, der Zwischenüberschrift „Skrupellose Methoden: Wo war die Dienstaufsicht?“ und dem weiteren Inhalt, es stelle sich die Frage der Verantwortung, seinem direkten Vorgesetzten im BVT, W.Z., dürfte nicht aufgefallen sein, was der Chefinspektor während der Dienstzeit getrieben habe, schließlich sei „Nina“ beim Verfassungsschutz offiziell als Quelle „Bertram“ geführt worden, und Quellen erhielten für die gelieferten Informationen Geld vom BVT, daher sei anzunehmen, dass es auch bei der BVT-Quellenbewirtschaftung mehrere Unstimmigkeiten gegeben habe, es stelle sich die Frage, wer von den Vorgesetzten von den privaten  Ermittlungen im BVT gewusst habe, und ob es ein eigenes, korruptes Netzwerk im BVT gegeben habe, wurde zu

1.) in Bezug auf die Antragsteller Mag. Michael Kloibmüller und Mag. Wolfgang Zöhrer und zu 2.) in Bezug auf den Antragsteller Mag. Wolfgang Zöhrer der objektive Tatbestand der üblen Nachrede verwirklicht (§ 6 MedienG).

Alexander Surowiec als Medieninhaber der Website wurde zur Zahlung einer Entschädigung an die Antragsteller verurteilt.

Landesgericht für Strafsachen Wien
Abt. 113, am 25.6.2021

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