Das Team vom “APA-Faktencheck” sorgt mit einem aktuellen Artikel für Aufregung. Die Journalisten haben den Versuch unternommen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien über die Untersagung einer FPÖ-Versammlung zu zerpflücken. Die Autoren unterstellen dabei dem Richter “bereits widerlegte Falschbehauptungen und unbelegte oder irreführende Informationen”. Seine Ausführung im Urteil sei laut “APA-Faktencheck” “mit fragwürdigen Quellen” belegt.
Untersagte FPÖ-Versammlung vom 31. Jänner 2021 sorgt für Wirbel
In der Entscheidung vom 24. März 2021 geht es um eine untersagte FPÖ-Versammlung am 31. Jänner 2021. Kritisiert wird darin unter anderem, dass weder das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) noch der Gesundheitsdienst der Stadt Wien Versuche unternommen hätten, mit der FPÖ Kompromisse und Alternativen zu suchen, etwa einen anderen Versammlungsort.
Die Einhaltung der Seuchenbestimmungen werde der Partei aus einem “Misstrauen” heraus gar nicht erst zugetraut. Darüber hinaus würde die Untersagung zur Eskalation beitragen und Spontanversammlungen befeuern. “Eine Abwägung von kollidierenden Grundrechtspositionen” dürfe nicht per se zu einer gänzlichen Untersagung führen, heißt es in der Entscheidung.
In dem insgesamt 13-seitigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien werden, so das Team von “APA-Faktencheck“, “einige falsche, irreführende oder unbelegte Behauptungen angeführt.” Das Urteil wurde hier veröffentlicht. Der Leser soll sich selbst ein Bild machen.
“Fake News” a la LPD Wien?
Es handelt sich nicht um eine erstinstanzliche Entscheidung, da es sich bei der LPD Wien um die 1. Instanz als bescheiderlassenge Behörde handelt. Das Verwaltungsgericht Wien hat als 2. Instanz über die Beschwerde der FPÖ mit diesem Erkenntnis entschieden.
Die Entscheidung ist rechtskräftig, zumal kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
Die Behauptungen einiger Juristen und der LPD Wien, wonach sie Rechtsmittel (außerordentliche Revision) an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben kann, sind in völliger Unkenntnis der Rechtsmaterie behauptet worden. Im Versammlungsrecht judiziert der Verfassungsgerichtshof seit den 20iger Jahre durchgehend, dass ausschließlich der Verfassungsgerichtshof die Grob- und Feinprüfung in Rechtsfragen des Versammlungsrechts vornimmt.
Die LPD Wien kann daher gar nicht eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Sie kann aber auch nicht an den Verfassungsgerichtshof wenden, da sie nicht Grundrechtsträgerin ist.
Zusammenfassung: Es handelt sich um eine zweitinstanzliche Entscheidung, die rechtskräftig ist und durch die LPD Wien nicht weiterbekämpft werden kann.
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