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Politik

OLG Graz: Razzia bei Sellner war rechtswidrig

Alexander Surowiec
18. Dezember 2019
Foto: Martin Sellner
Foto: Martin Sellner
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Knalleffekt: Die Hausdurchsuchung bei Martin Sellner, Sprecher der Identitären Bewegung (= IBÖ), war laut Beschluss gesetzeswidrig.

Fass ohne Boden dufte in den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 3. Dezember einen Einblick nehmen. Der Begründung ist zu entnehmen, warum die Überwachung und die Hausdurchsuchung das „Gesetz verletzt“ habe. Das Schreiben stellt einen harten Rückschlag für die Grazer Staatsanwaltschaft dar. Andere sehen aber in der Aufhebung einen Sieg des Rechtsstaats.

Geldspende vom Christchurch-Attentäter: Hausdurchsuchung

Es war eine Geldspende des Christchurch-Attentäters, die im März 2019 Ausgangspunkt für Hausdurchsuchungen in Martin Sellners Wohnung in Wien war. Der Chef der IBÖ Österreichs legte im Anschluss daran Beschwerde gegen die Hausdurchsuchungen ein und bekam nun recht. Der Beschwerde von Martin Sellner „wird Folge gegeben und festgestellt, dass der angefochtene Beschluss das Gesetz […] verletzt.“ Weiter ist dem Dokument zu entnehmen, dass sämtliche „gewonnen Ergebnisse“ zu vernichten sind.

Staatsanwaltschaft Graz muss gewonnene Erkenntnisse löschen

Was bedeutet das für die Staatsanwaltschaft? Sämtliche Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft, die durch die Hausdurchsuchung in der Wohnung von Martin Sellner gewonnen wurden, müssen gelöscht werden. Die Anklagebehörde beantragte am 4. April beim Landesgericht Graz „die Bewilligung der Überwachung von Nachrichten betreffend 34 […] angeblich von Martin Sellner genutzte Google-Accounts.“ Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Anordnung wie folgt: „Martin Sellner stehe im Verdacht, er habe sich seit Jahresanfang 2017 im Zusammenwirken mit Brenton Tarrant, der des 50-fachen Mordes, begangen am 15. März 2019 in Christchurch, Neuseeland, verdächtig sei, und weiteren noch unbekannten Tätern an einer namentlich nicht näher bezeichneten terroristischen Vereinigung, die rechtsradikal, rassistisch, islamfeindlich und strukturell faschistisch ausgerichtet sei, durch die Bereitstellung von Informationen, Vermögenswerten und ideologischen Grundsatzausführungen im Wissen beteiligt.“ Das Gericht begründet auch penibel genau, warum die Staatsanwaltschaft nun die gewonnen Erkenntnisse löschen muss. Die Überwachung von Nachrichten „[…] ist dann zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder ein kriminellen Organisation begangen oder geplanten Straftaten […] verdächtig ist.“ Um aber einer terroristischen Vereinigung anzugehören, bedarf es mehr als zwei Personen, sprich mindestens drei Personen. Darüber hinaus hält das Gericht fest:
„Im vorliegenden Fall mangelt es allerdings an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer (= Martin Sellner) Mitglied einer terroristischen Vereinigung wäre.“ Bundeslandesgericht Graz

Schwarzer Tag für die Staatsanwaltschaft Graz und BVT

Darüber hinaus stellt das Bundeslandesgericht Graz fest, dass die dargelegte „ideologische Nähe“ zwischen IBÖ und Brenton Tarrant nicht abgeleitet werden kann. „Weder die die ähnliche politische Einstellung oder die erwähnte Spende (von Brenton Tarrant an Martin Sellner) noch der Inhalt der im Anlassbericht des BVT vom 4. April 2019 […] indizieren, dass sich die Genannten zum Zweck der Begehung terroristischer Straftaten zusammengeschlossen hätten.“ Das BVT hat das Glück in diesem Jahr wahrlich nicht gepachtet: BVT-Beamter nach Mobbing-Vorwürfen nun suspendiert. Amen. oder BVT-Supergau: Streng geheimes „Berner Club“-Dokument geleakt. Nun kommt ein weiteres Kapitel hinzu. Die Bewilligung zur Hausdurchsuchung habe schließlich das Gesetz verletzt. Im Detail heißt es:
Sohin war zum Zeitpunkt der Bewilligung der Ermittlungsmaßnahme nicht einmal der konkrete und damit schon gar nicht der dringende Verdacht gegeben, dass sich der Beschwerdeführer als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt hätte. Daraus folgt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überwachung von Nachrichten nicht vorlagen, sodass die ungeachtet dessen erteilte Bewilligung das Gesetz verletzt wurde. BUNDESLANDESGERICHT GRAZ

Wie ist IBÖ einzustufen?

Das Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes beschreibt die Organisation wie folgt: „Bei der IBÖ handelt es sich um eine rechtsextreme Jugendorganisation mit vielfältigen faschistischen Anklängen in Theorie, Ästhetik, Rhetorik und Stil.“ Laut eigenen Angaben ist die IBÖ „eine völlige legale, friedliche und demokratische Bewegung die gegen Masseneinwanderung und Islamisierung auf die Straße geht. Sie ist die einzige aktivistische, patriotische Kraft in Österreich und ein Dorn in den Augen des politisch-medialen Establishments.“ Bereits im heurigen Jahr wollte die ÖVP „Symbole“ der IBÖ per Gesetz verbieten. Hierzu empfiehlt es sich den Kommentar von Oliver Pink zu lesen: „Die Identitären verbieten? Wozu? Und wie überhaupt?“

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