Der VfGH begründet die Entscheidung damit, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban verbessert habe. Der Betroffene, der vor seiner Flucht in Kabul lebte, sei zudem wirtschaftlich abgesichert. „Das Bundesverwaltungsgericht hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen“, heißt es im Erkenntnis des VfGH.
Individuelle Bedrohung nicht gegeben
Laut dem VfGH liegt keine ernsthafte individuelle Bedrohung für den Beschwerdeführer vor. Die Richter beurteilten die Lage so, dass keine willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts auf das gesamte Staatsgebiet Afghanistans bezogen vorliegt.
Familie in Kabul gut abgesichert
Auch die wirtschaftliche Situation des Mannes spielte eine Rolle in der Entscheidung. Seine Familie besitzt ein Haus in Kabul sowie mehrere bewirtschaftete Grundstücke. Der Flüchtling hatte vor seiner Ausreise selbst die wirtschaftliche Lage als gut beschrieben.
Möglichkeiten zur Abschiebung
Dieser Fall zeigt, dass Abschiebungen nach Afghanistan wieder möglich sind, wenn die individuellen Umstände es zulassen. Seit 2021 galten solche Abschiebungen aufgrund eines VfGH-Erkenntnisses als nahezu unmöglich.