Schnelle Hilfe für Schwerkranke: Staat zahlt Medikamente

Schwer kranke und sterbende Menschen in Österreich können ab sofort schneller und unbürokratischer mit wichtigen Medikamenten versorgt werden. Seit Februar dürfen mobile Hospiz- und Palliativdienste sowie Pflegeheime palliative Notfallmedikamente vorrätig halten. Das Gesundheitsministerium unterstützt dies mit 230.000 Euro.

Redaktion
Johannes Rauch - Sepa Media - Martien Juen

In der Vergangenheit mussten hochwirksame Schmerzmittel, die der Suchtgiftverordnung unterliegen, nach ärztlicher Verschreibung bestellt werden. Dies führte oft zu schmerzhaften Verzögerungen für Patienten.

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Schnelle Hilfe

Sozialminister Johannes Rauch (Grüne) betont: „Die optimale Versorgung von schwer kranken, sterbenden Menschen hat höchste Priorität.“ Mit der neuen Regelung sollen diese unnötigen Wartezeiten vermieden werden.

Finanzielle Unterstützung

Die Sozialversicherung übernimmt die Kosten für die Medikamentenbevorratung nicht. Daher stellt das Gesundheitsministerium eine Förderung in Höhe von 230.000 Euro bereit. Diese Mittel sollen die Zusatzkosten für Einrichtungen der Palliativversorgung abdecken. „Mit der Kostenübernahme entlasten wir nun die Einrichtungen der Palliativversorgung“, so Rauch.

Schmerzmittel schnell verfügbar

Rund 1.800 Hospiz- und Palliativeinrichtungen sowie Pflegeheime in Österreich profitieren von dieser Maßnahme. Sie können nun die am häufigsten benötigten Medikamente patientenunabhängig bevorraten. Dies ist besonders an Wochenenden und Feiertagen wichtig, wenn die Verfügbarkeit von Schmerzmitteln entscheidend ist.

Hospiz Österreich

Die Abwicklung des Projekts erfolgt durch HOSPIZ ÖSTERREICH, den Dachverband der Palliativ- und Hospizeinrichtungen. 

Barbara Schwarz, Präsidentin des Verbandes, erklärt: „Die Bevorratung dieser Medikamente in den Institutionen bringt für viele Menschen eine Erleichterung auf ihrem letzten Weg.“ Einrichtungen können ab Herbst ihre Rechnungen über eine Einreichplattform hochladen und erhalten die Kosten rückerstattet.

Quelle

BMSGPK

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