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KommentarPolitik

Blamage für Datenschutzbehörde

Alexander Surowiec
14. Dezember 2025
Alexander Pröll - Foto Michael Indra - Sepa Media
Alexander Pröll - Foto Michael Indra - Sepa Media
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Warum der Herr Staatssekretär jetzt Balken trägt: Die Datenschutzbehörde will Medien pauschal verbieten, über die Kinder von Politikern zu berichten? Bitte sehr. Wir erfüllen diese absurde und undifferenzierte Forderung mit größtem Vergnügen. Da auch ein amtierender Staatssekretär der Sohn eines bekannten Vaters ist, haben wir ihn zu seinem Schutz einfach anonymisiert.

Der Mythos der Datenschutzbehörde ist zerbröselt. Viele Menschen zittern vor diesem Amt und halten es für eine mächtige Festung. Doch dieses Bild stimmt nicht mehr. Ein einziger Brief an mich als Herausgeber beweist das Gegenteil. Die vermeintliche Allmacht ist nur eine Fassade.

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Die Beamten wollten Muskeln zeigen. Wir begannen mit unserer Arbeit schon im Sommer 2025. Unser Ziel war die Durchleuchtung von 105 Politikern. Doch die Briefe der Behörde verzögerten uns nur. Wir haben das Projekt deshalb auf Zeit ausgesetzt. Es musste erst absolute Rechtssicherheit herrschen.

Das Verfahren richtete sich gegen mich als Herausgeber von Fass ohne Boden. Die Datenschutzbehörde nennt es verharmlosend Sensibilisierung. Dabei wird offensichtlich mit zweierlei Maß gemessen. Wir haben daher der Behörde schon im November Fakten geliefert. Wir nannten dabei vier konkrete Medien als Beispiele. Das waren der ORF, Krone, oe24 und Profil.

Der Umgang mit Daten ist am Medienstandort oft fragwürdig. Wir haben das technisch sauber belegt. Doch diese Riesen lässt die Behörde scheinbar in Ruhe. Die strenge Post bekommt nur Fass ohne Boden.

Es ist nun das Gebot der Stunde. Die Behörde muss jetzt auch diese vier Medien sensibilisieren. Gleiches Recht muss schließlich für alle gelten. Wir sind gespannt auf diesen Schritt. Die Behörde agiert bestimmt völlig weisungsfrei. Das glaubt in Österreich schließlich jeder. Man verzeihe mir meinen Sarkasmus an dieser Stelle.

Der aktuelle Brief ist der finale Offenbarungseid. Behördenleiter Schmidl warnt mich zwar noch wegen der Kinderfotos. Doch das ist ein billiges Manöver. Wir hatten diesen Schutz längst öffentlich zugesichert. Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

Am Ende rudert das Amt nämlich komplett zurück. Das Verfahren wird einfach wieder eingestellt. Ich muss nicht mehr antworten. Sie verbieten mir nichts. Sie wissen nämlich ganz genau, dass sie mir nichts verbieten können. Aber ich antworte gerne.

Die Bundesregierung hat sich mit dieser Aktion keinen Gefallen getan. Es wird nun Zeit für einen Rücktritt an der Spitze der Behörde. Schmidl muss weg.

Auch der Staatssekretär im Bundeskanzleramt sollte sein Gedächtnis auffrischen. Falls er nicht mehr weiß, wie man eine Causa diskret beerdigt, hilft der Blick in die Vergangenheit. Das Jahr 2011 reicht als Erinnerung völlig aus. Manchmal reicht es vollkommen aus, in der eigenen Familie nachzufragen.

Datenschutzbehörde an FoB

Nachfolgend die Abschrift des Briefes an Fass ohne Boden:

GZ: D213.3452, 2025-0.910.436

Betreff: Sensibilisierung durch die Datenschutzbehörde; Einstellung

Die Datenschutzbehörde ist gemäß § 18 Datenschutzgesetz (DSG) dafür zuständig, die Einhaltung des Datenschutzes in Österreich zu überwachen und durchzusetzen. Sie hat zudem gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. d Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die Aufgabe, Verantwortliche und Auftragsverarbeiter für die ihnen aus der DSGVO entstehenden Pflichten zu sensibilisieren sowie gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. d DSGVO die Befugnis, einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter auf einen vermeintlichen Verstoß hinzuweisen.

Gegenständlich wurde der Datenschutzbehörde zur Kenntnis gebracht, dass auf der Website https://www.fob.at/messenger-gesetz-die-liste/ wie folgt angekündigt wurde:

„Was zu tun ist: Fass ohne Boden plant eine Veröffentlichung aller relevanten Informationen zu den 105 Abgeordneten. Veröffentlicht werden sollen Lebensläufe, Presseberichte, Diplomarbeiten, wirtschaftliche Verhältnisse, Vereinsmitgliedschaften, Eigentumsverhältnisse, Nebeneinkünfte, Firmenbilanzen, Netzwerke, Familienangehörige und natürlich parteiinterne Affären.“

„Was als Nächstes kommt: Alle drei Tage wird ein vollständiges Dossier zu einer der 105 Personen erscheinen. Fotos mit Kindern sollen unkenntlich gemacht werden.“

Vor diesem Hintergrund – insbesondere zur geplanten Veröffentlichung von personenbezogenen Daten von Familienangehörigen und Kindern – wird unpräjudiziell wie folgt hingewiesen:

Die Tatsache, dass personenbezogene Daten im Zusammenhang mit § 9 DSG (Freiheit der Meinungsäußerung) verarbeitet werden, bedeutet nicht, dass das Datenschutzregime für diesen Verarbeitungsvorgang nicht gelten würde.

Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass Medien auch an die Grundsätze des Art. 5 DSGVO, sohin an die Zweckbindung (Abs. 1 lit. b), die Datenminimierung (Abs. 1 lit. c), die sachliche Richtigkeit und Aktualität der Daten (Abs. 1 lit. d), die Speicherbegrenzung (Abs. 1 lit. e), die Integrität und Vertraulichkeit (Abs. 1 lit. f) sowie die Rechenschaftspflicht für die Einhaltung dieser Grundsätze nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO gebunden sind (vgl. hierzu: Heinz Wittmann, Zur Neuregelung des Medienprivilegs (§ 9 DSG), MR 2024, 126).

Bei einer Kollision von Grundrechten (hier: Grundrecht auf Datenschutz und Recht auf freie Meinungsäußerung) sind diese im Einzelfall in Einklang zu bringen und ist eine diesbezügliche Interessenabwägung vorzunehmen.

Der EuGH hat im Hinblick auf die Frage, wann eine „Verarbeitung zu journalistischen Zwecken“ vorliegt, die Rsp. des EGMR und den von diesem formulierte Kriterium referenziert (vgl. das Urteil des EuGH vom 14. Februar 2019, C-345/17, Rn. 66; vgl. in diesem Sinne das Urteil des EGMR vom 27. Juni 2017, Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy/Finnland, CE:ECHR:2017:0627JUD000093113, Rn. 165).

Demnach ist für die Zwecke der Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Geheimhaltung (Art. 8 EU-GRC) und der Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 11 EU-GRC) insbesondere auf

1. den Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse,

2. den Bekanntheitsgrad der betroffenen Person,

3. den Gegenstand der Berichterstattung,

4. Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung,

5. die Art und Weise sowie die Umstände, unter denen die Informationen erlangt worden sind, und

6. deren Richtigkeit abzustellen.

Betreffend mögliche Veröffentlichungen zu Kindern oder Familienangehörigen wird darauf hingewiesen, dass besonders zu beachten ist, ob eine solche Veröffentlichung dazu geeignet ist, einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse zu leisten.

Es sei dahingestellt, dass eine Veröffentlichung zu einem Abstimmungsverhalten von gewählten Abgeordneten einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse darstellen kann.

Zu einer geplanten Veröffentlichung, die jedoch keinen Bezug zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten von gewählten Abgeordneten darstellt, und wo aus nicht näher nachvollziehbaren Gründen personenbezogene Daten von (minderjährigen) Privatpersonen veröffentlicht werden, wird wie folgt festgehalten:

Der (verminderte) Maßstab, der üblicherweise bei Personen von öffentlichem Interesse zum Schutz deren Privatsphäre angelegt wird, kann keineswegs gleichfalls für (minderjährige) Privatpersonen gelten, die nicht im Fokus der Öffentlichkeit stehen. Auch ist ein diesbezügliches Veröffentlichungsinteresse im Hinblick auf personenbezogene Daten von (minderjährigen) Privatpersonen – mögen sie auch Familienangehörige gewählter Abgeordneter sein – nicht ersichtlich, und ist unklar, inwiefern diesbezüglich ein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse geleistet werden würde.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Datenschutzbehörde in weiterer Folge ein Verfahren gemäß Art. 57 und Art. 58 DSGVO gegen Sie einleiten kann, in welchem die Einhaltung der DSGVO verbindlich überprüft werden kann.

Eine Antwort auf dieses Schreiben ist nicht erforderlich und wird das amtswegige Prüfverfahren mit der vorliegenden GZ: D213.3452 mit diesem Schreiben eingestellt.

Rechtsgrundlagen für dieses Schreiben: Art. 57 Abs. 1 lit. d und Art. 58 Abs. 1 lit. d DSGVO.

2. Dezember 2025

Der Leiter der Datenschutzbehörde:

SCHMIDL

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