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Fass ohne Boden > Allgemein > Donaustadt: Zeche geprellt – Festnahme nach Widerstand gegen Polizei
Allgemein

Donaustadt: Zeche geprellt – Festnahme nach Widerstand gegen Polizei

Festnahme nach Widerstand gegen Polizei
Festnahme nach Widerstand gegen Polizei
Redaktion
Redaktion
2. Dezember 2017
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2 Min Read

Polizisten des Stadtpolizeikommandos Donaustadt wurden gestern in der Nacht in die Erzherzog-Karl-Straße gerufen. Laut Aussendung wollten zwei Gäste eines Restaurants die Rechnung nicht bezahlen. Die Beamten klärten gerade den Sachverhalt, als einer der beiden Gäste (36) einen der Polizisten zuerst mit der rechten und anschließend mit der linken Hand auf die Schulter schlug.

Contents
  • Handschellen klickten: Festnahme nach Widerstand gegen die Staatsgewalt
    • Exkurs: § 269. Widerstand gegen die Staatsgewalt

Handschellen klickten: Festnahme nach Widerstand gegen die Staatsgewalt

Der 36-jährige Tatverdächtige wurde festgenommen, leistete aber weiterhin Widerstand und verletzte den Beamten dadurch an der Hand. Die 33-jährige weibliche Begleiterin des Tatverdächtigen versuchte, dem 36-Jährigen während der Festnahme zu helfen und wurde anschließend nach dem Verwaltungsstrafgesetz ebenfalls festgenommen. Der Polizist konnte seinen Dienst weiter versehen.

Donaustadt Zeche geprellt - Festnahme nach Widerstand gegen Polizei
Donaustadt: Zeche geprellt – Festnahme nach Widerstand gegen Polizei

Zur Aussendung auf LPD Wien

Exkurs: § 269. Widerstand gegen die Staatsgewalt

„(1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.

(3) Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt nur eine Handlung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.

(4) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.“

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Zum § 269 StGB

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