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Fass ohne Boden > Blog > Politik > Zu spät: Whistleblower-Gesetz wird in Begutachtung geschickt
Politik

Zu spät: Whistleblower-Gesetz wird in Begutachtung geschickt

Alexander Surowiec
Last updated: 2022/06/03 at 6:20 AM
By Alexander Surowiec 3 Min Read
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Martin Kocher - Christopher Dunker - BKA
Martin Kocher - Christopher Dunker - BKA
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Nach einem halben Jahr Verzögerung schickt Arbeitsminister Martin Kocher (ÖVP) den Gesetzesentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz in Begutachtung. Medial bekannt ist der Gesetzesentwurf auch als „Whistleblowing“-Gesetz. Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie der Europäischen Union, die den Schutz von Hinweisgebern vorsieht.

Contents
Statements der BundesregierungDetails zum Gesetz

Die Richtlinie besagt, dass Whistleblower Missstände und Verstöße gegen EU-Recht wie illegale Preisabsprachen, Menschenhandel, Verstöße gegen Umweltschutz im Unternehmen, in dem sie beschäftigt sind oder mit dem sie zu tun haben, melden können.

Das Gesetz umfasst die Schaffung von internen und externen Stellen zur Meldung von Rechtsverletzungen in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse. Auch ist der durch die EU vorgegebene Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern im Gesetzesentwurf enthalten

Die sogenannte „Whistleblowing“-Richtlinie wurde am 26. November 2019 durch die Europäische Union kundgemacht und war bis spätestens 17. Dezember 2021 im österreichischen Recht umzusetzen. Aufgrund intensiver Verhandlungen und der Klärung vereinzelter offener Punkte hatte sich die Umsetzung verzögert. Nur vier EU-Staaten haben die Richtlinie fristgerecht umgesetzt.

Statements der Bundesregierung

„Die neue Regelung ist ein wichtiger Schritt in Richtung mehr Transparenz. Verstöße können so schneller als bisher erkannt und abgestellt werden. Hinweisgeber sind künftig stärker geschützt – ihnen darf kein Nachteil entstehen. Durch das Aufzeigen von solchen Missständen müssen künftig nicht mehr Job, Karriere und finanzielle Sicherheit aufs Spiel gesetzt werden. Besonders positiv ist auch, dass die Meldungen an die zuständige Stelle anonym erfolgen können“, so Vizekanzler Werner Kogler.

„Der Begutachtungsstart des Hinweisgeberschutzgesetzes ist ein wichtiger Schritt zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern im nationalen Recht. Als Arbeitsministerium haben wir uns dafür eingesetzt, dass alle Vorgaben der Europäischen Kommission im Gesetzesentwurf enthalten sind. Dem Entwurf liegt aber auch der Anspruch zugrunde, finanzielle und personelle Mehrbelastungen, die durch die Errichtung von für die Hinweisgebung notwendigen Meldestellen entstehen, für alle betroffenen Institutionen und Unternehmen möglichst gering zu halten. Auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Umsetzung der Richtlinie ein Fortschritt in Richtung mehr Rechtssicherheit, da sie durch die Richtlinie bei Bekanntgabe von Missständen in ihren Institutionen und Unternehmen vor Repressalien geschützt werden können“, so Arbeitsminister Martin Kocher.

Details zum Gesetz

Das Gesetz umfasst die Errichtung von Meldestellen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor, wobei von letzteren Unternehmen betroffen sind. „Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten haben mit der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes Meldestellen im Unternehmen einzurichten. Die Meldestellen gehen Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten nach, unter anderem hinsichtlich der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen oder Verstößen im öffentlichen Auftragswesen“, betont der Arbeitsminister weiter.

Der private Sektor erhält aber auch eine externe, betriebsunabhängige Meldestelle, die im Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) angesiedelt sein wird. Eine Unterscheidung zwischen internen und externen Meldestellen findet auch im öffentlichen Sektor statt. Interne Meldestellen für den öffentlichen Sektor sind bei der Bundesdisziplinarbehörde einzurichten, eine externe Meldestelle wird ebenfalls beim Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) verortet.

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