Legasthenie als Strategie

Der Fall Ott: Fehler, Pannen oder Absicht?

Egisto Ott - SEPA.Media Martin Juen - FoB Style

Der Fall Ott entlarvt sich als Lehrstück einer gezielten Aktenkosmetik zum politisch passenden Zeitpunkt. Ein Ermittlungsverfahren startet mit einem Anlassbericht, der in so vielen Versionen existiert wie ein schlechter Romanentwurf. Die Justiz spielt das Spiel mit und sichert dem Bundeskriminalamt die Zuständigkeit, während das lästige Korruptionsamt draußen bleiben muss. Am Ende bleibt ein Sumpf aus fehlenden Seiten und peinlichen Rechtschreibfehlern, der scheinbar nur einem Ziel dient: Das passende Narrativ zur richtigen Zeit zu liefern. Für alle Genannten gilt die Unschuldsvermutung.

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Der Auslöser: Ein dreiseitiger Anlassbericht bildet das Fundament für acht Jahre Ermittlungsarbeit. Merkwürdigerweise existieren zwei Versionen des Berichts mit identischem Inhalt, aber völlig unterschiedlichen Zeitstempeln. Ein Dokument, das laut Verteidigung zu Beginn keine Aktenzahl besaß und somit als „bürokratisches UFO“ im System kreiste. Während die gerichtliche Aktenzahl vom Staatsanwalt vergeben wird, fehlte auf dem Bericht die zwingend erforderliche interne Aktenzahl des BVT.

Aktenzahlen: Die ursprüngliche Aktenzahl 711 St 39/17d wurde Ende November 2017 erstellt. Für den aktuellen Prozess wurde der neue Akt 711 St 5/25s angelegt. Und scheinbar gibt es mehrere plausible Gründe.

Anlassbericht vom 20.11.2017 datiert mit 20.11.2017

Die Datierungs-Anomalie:

  • Version A ist auf den 02.01.2017 datiert.
  • Version B ist auf den 20.11.2017 datiert.

Wer sagt was: Genau diese Unstimmigkeit wurde am ersten Prozesstag thematisiert. Klaus Heintzinger, Verteidiger:

  • „Bei der ersten Akteneinsicht habe er einen Anlassbericht vom BVT vor sich gehabt, der auf einen angeblichen ‚Maulwurf‘ verweist, der aber keine Aktenzahl gehabt habe;
  • Als er zum zweiten Mal Akten eingesehen hat, sei plötzlich ein anderer Anlassbericht im Akt gewesen, darin habe der Unterzeichnende seinen Namen falsch geschrieben, was Heintzinger merkwürdig vorgekommen sei.
  • Dann sei ein weiterer Anlassbericht aufgetaucht – Dieser Anlassbericht – oder die verschiedenen Versionen davon – seien aber Anlass für die ganzen Ermittlungen gewesen.“

Die orthografische Signatur

Akten der Staatsanwaltschaft werden mithilfe von sogenannten Ordnungsnummern geführt (= ON). Wenn man so will, sind das Kapitel, um sich in einem juristischen Akt zurechtzufinden. Und nun sehen wir uns die Mängel und Details genauer an.

Es gibt zu Beginn des Akts drei unterschiedliche Versionen des ersten Anlassberichts, der tatsächlich am 20. November 2017 an einen Staatsanwalt übermittelt wurde. Aber: Zwischen der Version in der ON 2 und den zwei Versionen in ON 9 bestehen deutliche Unterschiede.

Was fehlt: In den Aktenstücken der ON 9 klafft im Übergang von Seite 13 zu 14 eine präzise Lücke. Hier wurde exakt die Seite 3 des Berichts verschluckt. Auf diesem Blatt war das unmögliche Datum vom 02.01.2017 vermerkt. Und jetzt stellt sich die Frage: War das ein Kopierfehler? Nein. Bereits im Stammakt wurde die Seite 3 ausgespart. Ein Umstand, der durch die fortlaufende handschriftliche Nummerierung zweifelsfrei dokumentiert ist und den Zufall als Ausrede ausschließt.

Eigennamen-Fehler: Auf Seite 145 in der ON 9 notierte der unterzeichnende Beamte seinen eigenen Namen falsch.

Die „ss/ß“-Variante: Konkret wurde im Namen eine Verwechslung zwischen „ss“ und „ß“ vorgenommen.

Rolle des BVT-Direktors: Trotz der Tragweite der Vorwürfe (Spionageverdacht) hat der damalige Direktor Peter Gridling das Dokument nicht persönlich unterzeichnet.

Akt vs. Buch

In seinem Buch „Überraschungsangriff“ schildert der ehemalige Direktor Peter Gridling die Ereignisse wie folgt: „Ich hatte ja erst wenige Monate zuvor einen Mitarbeiter wegen des Verdachts, für einen ausländischen Nachrichtendienst zu arbeiten, angezeigt.“

Der offizielle Ermittlungsakt zeichnet ein anderes Bild:

  • Absender: Der BVT-Beamte C. M. hat den ersten Anlassbericht zu Egisto Ott an den Staatsanwalt übermittelt und nicht Peter Gridling.
  • Der Kern: Die Informationen des Partnerdienstes von Januar bis Oktober 2017 waren „vage“ und man konnte rechtlich „nichts anfangen“.
  • Keine Ermittlung: Aufgrund dieser Unklarheit wurden zu diesem Zeitpunkt keine weiterführenden Ermittlungen getätigt.
  • Oktober-Wiederholung: Auch im Oktober 2017 gab es laut C. M. nur vage mündliche Informationen, die lediglich das wiederholten, was bereits im Januar gesagt worden war.
  • Diskrepanz: Eine Anzeige „Monate zuvor“, wie im Buch behauptet, findet sich in der Chronologie des Ott-Verfahrensakts nicht.

Das interessante Timing: Erst an einem Sonntag kam die plötzliche Erleuchtung, die am Montag zur direkten Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft führte. Zehn Monate lang waren die Informationen laut Referatsleiter C. M. zu vage für jede Form von Ermittlung. Doch pünktlich zum bevorstehenden Regierungswechsel wurde aus der Trägheit am Sonntag, dem 19.11.2017, plötzlich ein akuter Notfall.

  • Sonntag, 19.11.2017: Der Partnerdienst ersucht um ein dringendes Treffen.
  • Montag, 20.11.2017: Treffen mit dem Partnerdienst und die Erstellung des Anlassberichts mit der direkten Zusendung an einen bestimmten Staatsanwalt.

Zuständigkeiten und Paragraphen

Die rechtliche Würdigung des Anfangsverdachts bestimmt, welche Behörde die Ermittlungen führen soll.

Wahl der Strafdelikte: Der Anlassbericht enthält die Paragraphen §§ 252, 253, 254 und 256 StGB.

  • Das bedeutet Verrat, Preisgabe und Ausspähung von Staatsgeheimnissen sowie einen geheimen Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs zu betreiben.
  • Das ausgeschlossene Delikt: Es wurde explizit nicht wegen Amtsmissbrauchs (§ 302 StGB) ermittelt.

Warum nicht Amtsmissbrauch: Die Wahl der Paragraphen §§ 252 bis 256 StGB war kein juristischer Automatismus, sondern eine Weichenstellung der Ermittlungszuständigkeit. Nur durch das konsequente Weglassen von § 302 StGB konnte verhindert werden, dass das Bundesamt für Korruptionsbekämpfung (BAK) die Ermittlungen übernimmt. Man blieb stattdessen lieber „unter sich“.

Narrativ und Spin

Das Plädoyer des Staatsanwalts Fridolin Moritz liest sich wie eine Abschrift aus Peter Gridlings Buch. Während Gridling literarisch von Rachegelüsten und egozentrischen Zügen schwärmt, erinnert das Wording der Anklage an das Buch von Gridling. Zu lesen sind diesePassagen auf Seite 71:

  • „Gab es da jemanden, der das Amt verlassen hatte und sich nun auf diese Weise rächen wollte? Ich hatte ja erst wenige Monate zuvor einen Mitarbeiter wegen des Verdachts, für ei­nen ausländischen Nachrichtendienst zu arbeiten, angezeigt. […]
  • Diese Maßnahmen mussten ihn sehr getroffen haben, nicht zuletzt, weil er gewisse egozentrische und rechthaberische Züge aufwies.
  • Dass er deshalb Rachegelüste hegte, lag auf der Hand.“

Das Sittenbild: Der damalige Staatsanwalt, der den Anlassbericht namentlich erhielt, beantragte und unterzeichnete die Sicherstellung und Hausdurchsuchung bei Egisto Ott.

Zwischen den Zeilen: November 2017. Das Timing ist kein Zufall. Die anbahnende schwarz-blaue Regierung zeichnete sich bereits ab. Im damals noch tiefschwarzen Innenministerium bereiteten sich erste Beamte bereits auf ihren Exit vor. Es stellt sich die Frage, ob die IT beim BVT pünktlich zu politischen Umbruchphasen eine eigene Dynamik entwickelt hat.

Was bleibt über: Eine vermeintliche Panne oder gar ein Datumsfehler hält sich über Jahre eisern in den Akten. Die Absurdität ist kaum zu überbieten: Eigener Name falsch, Datum falsch und zusätzlich Aktenseiten im Akt verschwunden. Ein Nachrichtendienst, der nicht einmal die Namen seiner eigenen Abteilungsleiter unfallfrei tippen, ein konsistentes Datum eintragen oder die Vollständigkeit der eigenen Aktenseiten sicherstellen kann, konstruiert einen jahrelang andauernden Spionagefall.

Warum das wichtig ist: Jener Staatsanwalt, der damals die Hausdurchsuchung unterschrieben hat, ist heute in Niederösterreich als Staatsanwalt tätig. Der Fall Ott zeigt, wie ein politisch bestelltes Narrativ zum Selbstläufer wird. Niemand stellte peinliche Fragen oder kritisiert verschwundene Seiten. Daher die berechtigte Frage: Wer schützt uns vor den Staatsschützern?

Legasthenie als Strategie: Die hier thematisierte „Legasthenie“ betrifft nicht Egisto Ott, sondern dient als Chiffre für das systemische Versagen von Staatsanwaltschaft, BVT, DSN und Bundeskriminalamt,

Die Ott-Verschwörung

Sollte man wissen: Die Ott-Verschwörung

Systemversagen: Diese Serie demaskiert die Realität hinter der Staatsaffäre und bricht das bequeme Behördennarrativ. Wir dokumentieren ungeschminkt, wie aus bürokratischen Fehlleistungen gezielte Ermittlungskonstruktionen wurden. Eine erbarmungslose Offenlegung fataler Fehler und systemischer Unstimmigkeiten im österreichischen Beamtenapparat.

Radikale Transparenz: Fass ohne Boden setzt auf das System „Be Frank“. Unsere Inhouse-Technologie schafft eine lückenlose Kontrolle und radikale Objektivität in der Dokumentenanalyse.

Quellen

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