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Politik

Schubhäftlinge: Covid-Testverweigerer dürfen in Österreich bleiben

Redaktion
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13. März 2021
Michael Schnedlitz - FPÖ - Foto: FoB
Michael Schnedlitz - FPÖ - Foto: FoB
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Skandal: „Die Durchführung eines solchen Tests stellt einen Eingriff in die körperliche Integrität iSd Art 8 EMRK da.“ Das brisante Papier aus dem Innenministerium belegt nicht nur nur gravierende Mängel bei Abschiebungen, sondern zeigt auch das Selbstverständnis zu PCR-Tests. Die Regierung kommt in Erklärungsnot. Das nachfolgende Papier hätte nie an die Öffentlichkeit geraten dürfen. Die Causa wird die Debatte um Abschiebungen noch gewaltig verschärfen.

„Testverweigerer dürfen bleiben“

„Fass ohne Boden“ liegt nun jenes heiße Dokument vor, welches eklatante Missstände bei der Asylpolitik aufzeigt. Und das Dokument lässt das Vertrauen in das Innenministerium erschüttern. Wie aus dem internen Dokument des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hervorgeht, können sogenannte PCR-Tests laut Europäischer Menschenrechtskonvention nur unter Mitwirkung und Einvernehmen von Schubhälftlingen durchgeführt werden. Daher könne man nicht bei Schubhäftlingen, die kurz vor der Ausreise stehen und keinen Coronas-Test machen, aus Österreich abschieben. Und dies ist den Rechtsberatern von NGOs selbstverständlich bewusst. Ein Regierungs-Insider gegenüber der Redaktion: „An diesem Text erkennt man die grüne Note des Regierungsprogramms.“

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Das bedeutet: Verweigert ein Schubhäftling einen Corona-Test, darf dieser nicht abgeschoben werden, wenn ein negativer Test Voraussetzung für die Einreise des Schubhäftlings in sein Heimatland ist.

Für die Freiheitliche Partei gleich dies einem Skandal. Der Generalsekretär der FPÖ, Michael Schnedlitz, gegenüber der Redaktion:

„Österreicher verlieren teils ihren Job und erhalten Repressalien, wenn sie sich nicht testen lassen. Illegale Schubhäftlinge werden mit der Freiheit belohnt.“

Exklusiv: Das geheime Dokumente des BMI

Auszüge aus dem Geheimdokument. Zum Schutz des Informanten wird von einer Veröffentlichung des geheimen Dokuments abgesehen. 

„Verweigerung PDR-Test vor Abschiebung (LPD W AFA)

Wiederholt wurde vor Abschiebungen der geforderte PCR-Test verweigert und damit die Abschiebung verhindert. Wie wird in Zukunft damit umgegangen? Auswirkungen auf den Haftvollzug? Für den Zweck einer7 Abschiebung ergibt sich weder aus dem Epidemiegesetz noch aus dem COVID-19-MG eine gesetzliche Grundlage [….]

Wenn ein solcher negativer Test Voraussetzung der Einreise in den Drittstaat ist, so ist danach zu trachten, dass sich die Schubhäftlinge freiwillig unterziehen. Sollten sie sich weigern, können sie an den geplanten Flug nicht teilnehmen. Das BFA prüft dann, ob eine Anhaltung in Schubhaft oder die Verhängung des Gelinderen Mittels möglich ist. Ergibt die Sachlage, dass weder Schubhaft noch Gelinderes Mittel anwendbar sind, so ist die Person aus der Anhaltung zu entlassen.“

 

 

 

 

 

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Ein Kommentar Ein Kommentar
  • Ariovist sagt:
    13. März 2021 um 9:18 Uhr

    Es ist sicher zutreffend, dass Niemand zum Covidtest DIREKT gezwungen werden kann, doch als BEDINGUNG für den weiteren Aufenthalt im Falle eines Negativergebnisses schon!

    Antworten

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